Arbeitskräften vorzeitig ohne Einhaltung
von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber Synergie Personal Austria verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist; b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt; c) der Beschäftiger trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; d) Synergie Personal Austria wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann oder e) gegen den Beschäftiger im Zusammenhang mit Überlassungen auf Basis dieser Vereinbarung ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird. f) Sollten durch die vorzeitige Vertragsauflösung Synergie Personal Austria Kosten durch Kündigungsfristen der überlassenen Arbeitskräfte entstehen, so werden diese Kosten in Rechnung gestellt. 7.2. Synergie Personal Austria ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er Synergie Personal Austria den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen. 7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. von Synergie Personal Austria zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen Synergie Personal Austria geltend machen. 8. Gewährleistung 8.1. Synergie Personal Austria leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in
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Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von Synergie Personal Austria schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart. 8.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Synergie Personal Austria umgehend, jedenfalls aber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche aller Art gegen Synergie Personal Austria ausgeschlossen sind. 8.3. Liegt ein von Synergie Personal Austria zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zurverfügungstellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. 8.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen. 8.5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. 9. Haftung 9.1. Synergie Personal Austria trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeits- kräfte verursachte Schäden. Synergie Personal Austria haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen übergebenen Sachen. 9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen Synergie Personal Austria ausgeschlossen. 9.3. Synergie Personal Austria haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit, Infektion (Epidemie / Pandemie) oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von Synergie Personal Austria ausgeschlossen.
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9.4. Eine Haftung von Synergie Personal Austria ist jedenfalls auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. 10. Allgemeines 10.1. Für alle Streitigkeiten zwischen Synergie Personal Austria und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von Synergie Personal Austria zuständig. Synergie Personal Austria ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen. 10.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von Synergie Personal Austria. 10.3. Beschäftiger und Synergie Personal Austria verein- baren die Anwendung Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweissungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG und UN-Kaufrecht). 10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der urspünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. 10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria umgehend schriftlich bekannt zu geben.
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