Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitskräfteüberlassung und -vermittlung der Synergie Personal Austria GmbH Stand: 30.03.2023 |
1. Geltung |
Personal Austria (Auftragsbestätigung) |
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss |
sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen
Entgeltsleistung verpflichtet. |
5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte
arbeiten nach den Anweisungen und |
Personal Austria allfällige sich daraus
ergebende Schäden zu ersetzen. |
organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und DSG) eingehalten werden. 6. Rechte und Pflichten von Synergie Personal Austria 6.1. Synergie Personal Austria ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen. 6.2. Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Synergie Personal Austria wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen. 7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages 7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, einen Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, |
Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er Synergie Personal Austria den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen. 7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. von Synergie Personal Austria zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen Synergie Personal Austria geltend machen. 8. Gewährleistung 8.1. Synergie Personal Austria leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche inVertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von Synergie Personal Austria schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart. 8.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Synergie Personal Austria umgehend, jedenfalls aber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche aller Art gegen Synergie Personal Austria ausgeschlossen sind. 8.3. Liegt ein von Synergie Personal Austria zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zurverfügungstellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. 8.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen. 8.5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. 9. Haftung 9.1. Synergie Personal Austria trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden und oder Folgeschäden. Synergie Personal Austria haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung
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gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen übergebenen Sachen. 9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen Synergie Personal Austria ausgeschlossen. 9.3. Synergie Personal Austria haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit, Infektion (Epidemie / Pandemie) oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von Synergie Personal Austria ausgeschlossen. 9.4. Eine Haftung von Synergie Personal |