Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitskräfteüberlassung und -vermittlung der Synergie Personal Austria GmbH

Stand: 30.03.2023

1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten für alle
Rechtsgeschäfte zwischen der Synergie
Personal Austria GmbH, FN 274115 k
(nachfolgend „Synergie Personal
Austria“ genannt) und dem Kunden
(nachfolgend „Beschäftiger“ genannt),
insbesondere auch für sämtliche
künftigen Folge- und
Zusatzbeauftragungen. Die AGB und
sonstige Bestimmungen des Vertrages
gelten auch dann fort, wenn Synergie
Personal Austria Arbeitskräfte über die
ursprünglich vereinbarte oder geplante
Überlassungsdauer zur Verfügung stellt
oder wenn die Anforderung von
Arbeitskräften mündlich erfolgt.
1.2. Synergie Personal Austria erklärt,
nur aufgrund dieser AGB kontrahieren
zu wollen. Allfälligen
Vertragsbedingungen des Beschäftigers
wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Wird ausnahmsweise
die Geltung anderer
Vertragsbedingungen ausdrücklich und
schriftlich vereinbart, so gelten deren
Bestimmungen nur soweit sie nicht
einzelnen Bestimmungen dieser AGB
widersprechen.
1.3. In Rahmen- oder
Einzelvereinbarungen getroffene
Bestimmungen gehen diesen AGB vor,
soweit sie mit den Bestimmungen dieser
AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen
ergänzen diese AGB die Rahmen- oder
Einzelvereinbarungen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen zu
diesen AGB und zum Einzelvertrag
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Erklärungen per Telefax
entsprechen dem
Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch
Mitteilungen per E-Mail. Von diesem
Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich
abgegangen werden.
1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind
weder zur Abgabe von
Willenserklärungen noch zum Inkasso
berechtigt.
2. Vertragsabschluss und Kündigung
2.1. Angebote von Synergie Personal
Austria sind 7 Tage bindend, sofern
diese nicht als freibleibend oder mit
einem Gültigkeitsdatum bezeichnet
werden. Der Vertrag kommt entweder
durch Unterfertigung des Angebotes
von Synergie Personal Austria oder
durch Auftragsbestätigung des
Beschäftigers zustande. Freibleibende
Angebote von Synergie Personal Austria
oder Angebote des Beschäftigers
(Bestellungen) kommen erst durch eine
diesen entsprechende schriftliche
Annahmeerklärung von Synergie

 

Personal Austria (Auftragsbestätigung)
zustande. Werden diese
Vertragsunterlagen vom Beschäftiger
nicht unterfertigt, kommt der Vertrag
auf Basis der Angebote von Synergie
Personal Austria dadurch zustande, dass
die überlassenen Arbeitskräfte nach
Übermittlung des Angebotes oder einer
Auftragsbestätigung mit ihrem
Arbeitseinsatz beginnen oder vom
Beschäftiger eingesetzt werden.
2.2. Der Überlassungsvertrag kann
mangels abweichender Regelung von
beiden Seiten unter Einhaltung einer
Frist von 8 Wochen schriftlich zum
Monatsletzten gekündigt werden. Eine
Mitteilung per E-Mail ist ausreichend.
3. Leistungsgegenstand
3.1. Synergie Personal Austria erklärt,
über eine aufrechte Berechtigung für die
Ausübung des Gewerbes der
Arbeitskräfteüberlassung und -
vermittlung zu verfügen. Synergie
Personal Austria ist verpflichtet, bei
Ende der Gewerbeberechtigung den
Beschäftiger zu informieren.
3.2. Leistungsgegenstand ist die
Zurverfügungstellung von
Arbeitskräften und -vermittlung.
Synergie Personal Austria schuldet
weder die Erbringung bestimmter
Leistungen noch einen Erfolg.
3.3. Synergie Personal Austria ist
berechtigt, in Vertragsunterlagen
namentlich angeführte oder
überlassene Arbeitskräfte jederzeit
durch andere gleichwertige Personen zu
ersetzen.
3.4. Werden Arbeitskräfte unter einer
Dauer von 12 Monaten vom
Beschäftiger eingesetzt und danach von
diesem eingestellt, ist von einer
Arbeitsvermittlung auszugehen.
Synergie Personal Austria ist – sofern
nichts Abweichendes vereinbart wurde
– in diesem Fall berechtigt, vom
Beschäftiger ein Vermittlungsentgelt in
der Höhe von 450 Nettostundensätzen
der Arbeitskraft zu verlangen.
Maßgeblich ist der Nettostundensatz,
den die überlassene Arbeitskraft zum
Zeitpunkt der Übernahme bei Synergie
Personal Austria bezogen hat.
4. Honorar
4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich
aus den unterfertigten
Vertragsunterlagen, dem Angebot von
Synergie Personal Austria oder aus
dessen Auftragsbestätigung. Werden
Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot
von Synergie Personal Austria
angefordert, so kann dieser ein
angemessenes Entgelt fordern.

 

4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss
aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die
Entlohnungsgrundlagen für die
überlassenen Arbeitskräfte, ist Synergie
Personal Austria berechtigt, das
vereinbarte Honorar rückwirkend ab
dem Zeitpunkt der
Entlohnungserhöhung im selben
prozentuellen Ausmaß wie die
Entlohnungserhöhung anzupassen.
Sollten Arbeitskräfte über einen
vereinbarten oder voraus- sichtlichen
Endtermin hinaus beschäftigt werden,
gilt die getroffene Honorarvereinbarung
auch darüber hinaus.
4.3. Das Honorar ist zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne
jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
Synergie Personal Austria ist zur
wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig.
Wird die Rechnung nicht binnen zehn
Tagen ab Zugang schriftlich
beanstandet, gelten die darin
verrechneten Stunden und die Höhe des
Honorars als genehmigt und anerkannt.
Abweichungen davon sind in der
Auftragsbestätigung vereinbart.
4.5. Sollten durch den Verzug
Mahnspesen und Kosten durch die
Beauftragung eines Inkassobüros
und/oder eines Rechtsanwalts
entstehen, sind diese vom Beschäftiger
zu bezahlen.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht
berechtigt, Forderungen oder
Ansprüche gegenüber Synergie Personal
Austria mit dem Überlassungshonorar
aufzurechnen.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind
die von den Mitarbeitern des
Beschäftigers zumindest einmal
wöchentlich zu unterschreibenden
Stundennachweise oder die
Auswertungen aus den elektronischen
Zeiterfassungssystemen des
Beschäftigers. Mit der Unterfertigung
der Stundennachweise werden die
geleisteten Stunden rechtsverbindlich
festgestellt. Werden die
Stundennachweise auf Seiten des
Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die
Aufzeichnungen von Synergie Personal
Austria Basis für die Abrechnung. Die
Beweislast dafür, dass die in diesen
Aufzeichnungen angeführten Stunden
tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt
der Beschäftiger.
4.8. Unterbleibt der Einsatz von
überlassenen Arbeitskräften aus
Gründen, die nicht von Synergie
Personal Austria verschuldet worden

 

sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen

Entgeltsleistung verpflichtet.
4.9. Wird aus der Überlassung ein nicht
verbrauchter Urlaubsanspruch der
Arbeitskraft in das nächste
Kollektivvertrags Jahr mitgenommen, so
wird die kollektivvertragliche Erhöhung
und die daraus resultierenden
Mehrkosten auf diesen
Urlaubsanspruch (im Zuge der
Überlassung bei dem Beschäftiger
entstanden) in Rechnung gestellt.
5. Rechte und Pflichten des
Beschäftigers
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet,
sämtliche gesetzliche Bestimmungen,
wie zB das AÜG, ASchG, GlBG und AZG
zu beachten. Wird Synergie Personal
Austria von Arbeitskräften oder Dritten
wegen Verletzung von gesetzlichen
Bestimmungen in Anspruch genommen,
so hält der Beschäftiger Synergie
Personal Austria schadlos, wenn die
geltend gemachten Ansprüche auf
Verstöße in der Sphäre des
Beschäftigers zurückzuführen sind. Das
gilt auch, wenn der Synergie Personal
Austria gerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Strafen zu
zahlen hat.
5.2. Die für die Überlassung
wesentlichen Informationen hat der
Beschäftiger Synergie Personal Austria
vor Beginn der Überlassung schriftlich
mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere
Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort
des Arbeitseinsatzes, die benötigte
Qualifikation der überlassenen
Arbeitskräfte, die damit verbundene
kollektivvertragliche Einstufung in den
im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare
Arbeitnehmer für vergleichbare
Tätigkeiten anzuwendenden
Kollektivvertrag sowie über die im
Beschäftigerbetrieb geltenden
wesentlichen Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen, welche in
verbindlichen Bestimmungen
allgemeiner Art festgelegt sind und sich
auf die Aspekte des Entgelts, der
Arbeitszeit oder des Urlaubs beziehen.
Ist in Betriebsvereinbarungen oder
schriftlichen Vereinbarungen mit dem
Betriebsrat des Beschäftigers die
Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger
dies Synergie Personal Austria vor
Abschluss des Vertrages schriftlich
mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkordoder Prämienarbeit.
5.3. Der Beschäftiger hat den Synergie
Personal Austria vor Beginn der
Überlassung über die Leistung von
Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII.
des NSchG und von Schwerarbeit im
Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu
informieren.

  5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte

arbeiten nach den Anweisungen und
unter Anleitung und Aufsicht des
Beschäftigers. Während der Dauer der
Überlassung obliegen auch dem
Beschäftiger die Fürsorgepflichten des
Arbeitgebers. Insbesondere der
Arbeitnehmerschutz.
5.5. Der Beschäftiger wird die
Arbeitskräfte bei der Handhabung der
Geräte und Maschinen und in die im
Beschäftigerbetrieb zusätzlichen geltenden Schutzmaßnahmen einschulen
und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-,
Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche
Nachweise über notwendige
Einschulungen oder Unterweisungen
sind Synergie Personal Austria auf
Verlangen vorzulegen. Der Beschäftiger
wird den überlassenen Arbeitskräften
nur den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Arbeits- mittel und
Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung
zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich
vorgeschriebener oder
betriebsbedingter medizinischer
Untersuchungen trägt der Beschäftiger.
Das gleiche betrifft jedwede Arten von
Kosten für alle Gesundheitsnachweise
und Gesundheitstests. Sollte im Zuge
der Überlassung ein Arbeitsunfall bei
einer Überlassenen Arbeitskraft
eintreten, so werden die Kosten der
Ausfallszeit (inkl. des Tages der
Rückstellung) dem Beschäftiger 1 zu 1 in
Rechnung gestellt.
5.6. Der Beschäftiger wird die
überlassenen Arbeitskräfte nur
entsprechend der vertraglich
vereinbarten Qualifikation und zu dem
vereinbarten Einsatz einsetzen.
5.7. Sollte der Beschäftiger
Weiterbildungsmaßnahmen, die zu
einer Höherqualifikation der
überlassenen Arbeitskräfte führen
können, setzen oder sich Synergie
Personal Austria mitgeteilte Umstände,
wird der Beschäftiger Synergie Personal
Austria darüber umgehend informieren.
Unterlässt der Beschäftiger eine solche
Verständigung, hat er Synergie Personal
Austria alle daraus erwachsenden
Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch
Weiterbildung eine andere Einstufung in
den Kollektivvertrag des Beschäftigers,
ist Synergie Personal Austria berechtigt,
das Honorar in demselben
prozentuellen Ausmaß, in dem das
Entgelt gegenüber der überlassenen
Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem
Zeitpunkt der Höherqualifikation
anzuheben.
5.8. Unterlässt der Beschäftiger eine
gesetzliche oder vertragliche
(Informations-)Pflicht, hat er Synergie

  Personal Austria allfällige sich daraus

ergebende Schäden zu ersetzen.
5.9. Sollte dem Beschäftiger von einer
überlassenen Arbeitskraft die
Arbeitsverhinderung bekannt gegeben
werden, ist der Beschäftiger
verpflichtet, dies dem Überlasser ohne
Verzug bekannt zu geben. Der
Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass
dies deswegen erforderlich ist, damit
der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine
Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers oder des
Gemeindearztes über Beginn,
voraussichtliche Dauer und Ursache der
Arbeitsunfähigkeit verlangen kann.
Verletzt der Beschäftiger diese
Verpflichtung, hat er den Überlasser
hinsichtlich der sich daraus ergebenden
Forderungen der überlassenen
Arbeitskräfte schad- und klaglos zu
halten, zumindest jedoch jenes Entgelt
zu bezahlen, dass der
Überlasser der überlassenen Arbeitskraft aufgrund und während der Arbeitsverhinderung zu
bezahlen hat.
5.10. Bei überlassenen Angestellten hat
der Beschäftiger Synergie Personal
Austria mindestens 6 Wochen vor dem
Ende einer jeden Überlassung von deren
Ende schriftlich zu informieren, sofern
die Überlassung über das Probemonat
dauert. Bei überlassenen Arbeitern gilt
folgende Regelung:
Ab dem 2 Monat der Überlassung hat
der Beschäftiger Synergie Personal
Austria 3 Wochen, nach 12 Monaten 4
Wochen vor Beendigung des Einsatzes
schriftlich zu verständigen. Nach 18
Monaten hat der Beschäftiger Synergie
Personal Austria 6 Wochen, nach 2
Jahren 2 Monate, nach 5 Jahren 3
Monate und nach 15 Jahren 4 Monate
vor Beendigung des Einsatzes zum
Fünfzehnten oder zum Letzten des
Kalendermonats schriftlich zu
verständigen.
5.11. Der Beschäftiger nimmt zur
Kenntnis, dass er nach Ablauf des
vierten Jahres einer Überlassung für die
weitere Dauer der Überlassung
Arbeitgeber im Sinne des
Betriebspensionsgesetzes ist und daher
die überlassenen Arbeitskräfte in
allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.
5.12. Der Beschäftiger verarbeitet die
von Synergie Personal Austria
übermittelten personenbezogenen
Daten nur insoweit, als dies für die
Erfüllung der (vor-)vertraglichen
Pflichten gegenüber Synergie Personal
Austria sowie zur Einhaltung der
gesetzlichen Pflichten unbedingt
erforderlich ist. Der Beschäftiger sichert
zu, dass in seinem Unternehmen die
rechtlichen, technischen und

 

organisatorischen Vorgaben des
Datenschutzrechts (insbesondere
DSGVO und DSG) eingehalten werden.
6. Rechte und Pflichten von Synergie
Personal Austria
6.1. Synergie Personal Austria ist zur
Überprüfung der Einhaltung der
Verpflichtungen des Beschäftigers
berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes
zu betreten und erforderliche Auskünfte
einzuholen.
6.2. Erscheint eine Arbeitskraft, aus
welchem Grund auch immer, nicht am
vereinbarten Einsatzort oder
Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger
Synergie Personal Austria hiervon
umgehend in Kenntnis zu setzen.
Synergie Personal Austria wird in
solchen Fällen
möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft
zur Verfügung stellen.
7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt,
einen Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften vorzeitig ohne Einhaltung

von Fristen oder Terminen aufzulösen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu
der dieser gegenüber Synergie Personal
Austria verpflichtet ist, trotz Mahnung
mehr als sieben Tage in Verzug ist;
b) einer der Vertragspartner trotz
schriftlicher Aufforderung zur
Unterlassung des anderen weiter gegen
wesentliche gesetzliche oder
vertragliche Bestimmungen verstößt;
c) der Beschäftiger trotz Aufforderung
den Arbeitnehmerschutz- oder
Fürsorgepflichten gegenüber den
überlassenen Arbeitskräften nicht
nachkommt;
d) Synergie Personal Austria wegen
höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall
einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine
geeignete Ersatzarbeitskraft zur
Verfügung stellen kann oder
e) gegen den Beschäftiger im
Zusammenhang mit Überlassungen auf
Basis dieser Vereinbarung ein
Ermittlungsverfahren wegen einer
Verwaltungsübertretung oder eines
sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass
diese berechtigt oder unberechtigt ist –
eingeleitet wird.
f) Sollten durch die vorzeitige
Vertragsauflösung Synergie Personal
Austria Kosten durch Kündigungsfristen
der überlassenen Arbeitskräfte
entstehen, so werden diese Kosten in
Rechnung gestellt.
7.2. Synergie Personal Austria ist weiters
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
von jeder Leistungsverpflichtung befreit
und zur sofortigen Zurückberufung der
überlassenen Arbeitskräfte berechtigt.

  Hat der Beschäftiger dies zu vertreten,
hat er Synergie Personal Austria den
daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum
ursprünglich beabsichtigten oder
vereinbarten Überlassungsende zu
bezahlen.
7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die
in der Sphäre des Beschäftigers liegen,
vorzeitig aufgelöst oder die
Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im
Sinne des Punktes 7.1. von Synergie
Personal Austria zurückberufen, kann
der Beschäftiger keine Ansprüche gegen
Synergie Personal Austria geltend
machen.
8. Gewährleistung
8.1. Synergie Personal Austria leistet
dafür Gewähr, dass die zur Verfügung
gestellten Arbeitskräfte die vertraglich
ausdrücklich vereinbarte Qualifikation
aufweisen; eine besondere Qualifikation
der Arbeitskräfte ist nur dann
geschuldet, wenn eine solche inVertragsunterlagen ausdrücklich
angeführt und von Synergie Personal
Austria schriftlich bestätigt worden ist,
ansonsten gilt eine durchschnittliche
Qualifikation als vereinbart.
8.2. Umgehend nach Beginn der
Überlassung ist der Beschäftiger
verpflichtet, die überlassenen
Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und
persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene
Arbeitskraft der vereinbarten
Qualifikation nicht, sind allfällige
Mängel unter genauer Angabe dieser
Synergie Personal Austria umgehend,
jedenfalls aber binnen 3 Tagen
schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls
Ansprüche aller Art gegen Synergie
Personal Austria ausgeschlossen sind.
8.3. Liegt ein von Synergie Personal
Austria zu vertretender Mangel vor und
verlangt der Beschäftiger rechtzeitig
Verbesserung, wird diese durch
Zurverfügungstellung einer
Ersatzarbeitskraft innerhalb
angemessener Frist erbracht.
8.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat
der Beschäftiger auch in den ersten
sechs Monaten ab Beginn der
Überlassung nachzuweisen.
8.5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Beschäftigers sind
bei sonstigem Verlust binnen sechs
Monaten gerichtlich geltend zu machen.
9. Haftung
9.1. Synergie Personal Austria trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte
Schäden und oder Folgeschäden.
Synergie Personal Austria haftet nicht
für Verlust, Diebstahl oder
Beschädigung von zur Verfügung

 

  gestellten Werkzeugen, Zeichnungen,
Mustern und sonstigen übergebenen
Sachen.
9.2. Vor der Inbetriebnahme von
Fahrzeugen oder Geräten, für die eine
Bewilligung oder Berechtigung
erforderlich ist, hat der Beschäftiger das
Vorhandensein der entsprechenden
Berechtigungen bei den überlassenen
Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen Synergie
Personal Austria ausgeschlossen.
9.3. Synergie Personal Austria haftet
nicht für Schäden, die aufgrund höherer
Gewalt, Nichterscheinen am
Arbeitsplatz, Krankheit, Infektion
(Epidemie / Pandemie) oder Unfall der
überlassenen Arbeitskraft entstehen.
Für Folge- und Vermögensschäden, von
überlassenen Arbeitskräften
verursachte Schäden,
Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu
tragen hat, ist eine Haftung von Synergie
Personal Austria ausgeschlossen. 

9.4. Eine Haftung von Synergie Personal
Austria ist jedenfalls auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
10. Allgemeines
10.1. Für alle Streitigkeiten zwischen
Synergie Personal Austria und
Beschäftiger ist das sachlich in Betracht
kommende Gericht am Sitz von Synergie
Personal Austria zuständig. Synergie
Personal Austria ist auch berechtigt, am
allgemeinen Gerichtsstand des
Beschäftigers zu klagen.
10.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des
Beschäftigers ist der Sitz von Synergie
Personal Austria.
10.3. Beschäftiger und Synergie
Personal Austria verein- baren die
Anwendung Österreichischen Rechts
unter Ausschluss der Verweissungsnormen des internationalen
Privatrechts (IPRG und UN-Kaufrecht).
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser AGB, einer Rahmen- oder
Einzelvereinbarung unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstatt
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die
Vertragsteile die Geltung einer
wirksamen Bestimmung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der urspünglichen Bestimmung soweit wie möglich
entspricht.
10.5. Änderungen der Firma, der
Anschrift, der Rechtsform oder andere
für die Überlassung relevante
Informationen hat der Beschäftiger
Synergie Personal Austria umgehend
schriftlich bekannt zu geben.